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§ 6a - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
- 1.
- aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
- 2.
- die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
- a)
- den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und
- b)
- allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
- 2.
- Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
- 3.
- Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
- 4.
- Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
- 5.
- Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.
- 2.
- Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
- 3.
- Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
- 4.
- Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
- 5.
- Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 6a AGOZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a AGOZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGOZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AGOZV Einfuhr (vom 19.10.2023)
... 8 bis 12, 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § ... 8 bis 12, c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § ... 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der ...
§ 20 AGOZV Ausnahmen (vom 01.12.2020)
... (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für ...
Anlage 2 AGOZV (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen (vom 19.10.2023)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... „§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen § 6b Anforderungen an ... durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt: „Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3 ) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen Anlage 3 ... „von Obstpflanzen" eingefügt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von ... 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „ § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen (1) Anbaumaterial von Zierpflanzen ... 8 bis 12, 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des ... 8 bis 12, c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des ... 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der ... 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6" durch die Angabe „§§ 4, 6, 6a und 6b" ersetzt. 15. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3 ) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen". b) ...
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