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§ 6a - Baustellenverordnung (BaustellV)
V. v. 10.06.1998 BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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§ 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. 2§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. 2023 I Nr. 1 m.W.v. 1. April 2023
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Frühere Fassungen von § 6a BaustellV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a BaustellV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BaustellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BaustellV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Artikel 1 1. BaustellVÄndV Änderung der Baustellenverordnung
... nach § 2 Absatz 4," eingefügt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Beratung durch den Ausschuss für ... 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten Das Bundesministerium ...
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