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§ 6a - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6a Überprüfung der Erlaubnis
1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022
Frühere Fassungen von § 6a BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BierStV Registrierter Empfänger (vom 01.11.2022)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 14 BierStV Registrierter Versender (vom 01.11.2022)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 ...
§ 35 BierStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im ...
§ 35a BierStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall ...
§ 37 BierStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis ...
§ 39a BierStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 6a Überprüfung der Erlaubnis". e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt ... bb) Satz 2 wird aufgehoben. 10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Überprüfung der Erlaubnis Das ... 10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Überprüfung der Erlaubnis Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend." 20. § 15 wird wie folgt geändert: a) ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend." 51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und ...
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