Tools:
Update via:
§ 6a - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 6a Überprüfung der Erlaubnis
1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 6a KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KaffeeStV Registrierter Versender (vom 01.07.2021)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 ...
§ 25 KaffeeStV Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken (vom 01.07.2021)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt ...
§ 27 KaffeeStV Versandhandel (vom 29.10.2022)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis ...
§ 30 KaffeeStV Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren (vom 01.07.2021)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. (6) Werden als Ausgleich für die in einem ...
§ 32 KaffeeStV Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr (vom 01.07.2021)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 6a Überprüfung der Erlaubnis". c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt ... „bis zur Höhe" eingefügt. 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Überprüfung der Erlaubnis Das ... 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Überprüfung der Erlaubnis Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend." 15. § 13 wird wie folgt ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend." d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a , 7 und 8 entsprechend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6a_KaffeeStV.htm