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§ 6b - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen



(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und

b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5.
Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 6b AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AGOZV Einfuhr (vom 19.10.2023)
... 1 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1 . (2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur ... 1 und d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1 . Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 ... im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5 . (5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat 1. ...
§ 20 AGOZV Ausnahmen (vom 01.12.2020)
... (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... Obstpflanzen § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen". b) Die Angaben zu den ... eingefügt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen ... Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen. § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen (1) Anbaumaterial von ... 1 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1 ." b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. ... 1 und d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1 ." c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Anbaumaterial ... im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5 ." 14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6" ...