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§ 6b - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
(1) 1Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde
- 1.
- die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und
- 2.
- die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests festgestellt wurden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. 2Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere
- 1.
- die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet;
- 2.
- die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu veräußern oder abzusichern;
- 3.
- das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen;
- 4.
- die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie in das Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden;
- 5.
- die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut verbleibt;
- 6.
- die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, für die es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die Aufsichtsbehörde überwacht in diesem Zusammenhang, ob ein Institut außervertragliche Unterstützung für eine Transaktion leistet;
- 7.
- die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren Beurteilung und Steuerung einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen und wirksamer Notfallpläne sowie der Steuerung risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern;
- 8.
- die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
- 9.
- die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts;
- 10.
- das Geschäftsmodell;
- 11.
- das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen;
- 12.
- die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach § 25a;
- 13.
- das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verschuldungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das Geschäftsmodell des Instituts;
- 14.
- die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. 2Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank
- 1.
- das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und
- 2.
- die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. 2Die Überprüfungen und Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. 3Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an. 4Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu tragen. 2Die angepasste Methode
- 1.
- kann risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen,
- 2.
- hat die angemessene Berücksichtigung spezifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und
- 3.
- darf den institutsspezifischen Charakter von Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahren, der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 6b KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell vorher | 19.12.2014 | Artikel 2 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6b KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b , 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis ... A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 , die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a ...
§ 6c KWG Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (vom 29.12.2020)
... wenn sie im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b und der nach § 10 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung feststellt, dass 1. Risiken ... die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden ...
§ 6d KWG Eigenmittelempfehlung (vom 30.12.2023)
... Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut, jede ... Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut, jede Institutsgruppe, jede ...
§ 25a KWG Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem aufsichtlichen Stresstest nach § 6b Absatz 3 ermittelt werden, und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu ...
§ 51c KWG Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (vom 29.12.2020)
... in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt. (4) Die §§ 6b , 6c und 6d, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, ...
Zitat in folgenden Normen
KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 2 KfWV Allgemeine Vorschriften (vom 18.02.2023)
... 5. die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes, 6. die §§ 6b bis 6d des Kreditwesengesetzes und 7. § 8 Absatz 2 des ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt." 6. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung". d) Nach der Angabe zu ... „zu verhindern oder" eingefügt. 11. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Aufsichtliche Überprüfung und ... 11. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „ § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung (1) Im Rahmen der Beaufsichtigung ... nicht gewährleistet ist, 3. wenn die Überprüfung nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die vom Institut vorgenommenen Bewertungskorrekturen ... dass diese bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben. (3) Die §§ 6b , 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 , die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b , 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, ... ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ... Wörter „nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat". c) Nach der Angabe z u § 6b werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 6c Zusätzliche ... Angabe „§ 5 Absatz 11" durch die Angabe „§ 5 Absatz 12" ersetzt. 11. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen." ... vorhalten muss, wenn sie im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsve rfahrens nach § 6b und der nach § 10 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung feststellt, dass ... Wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Überprüfungs- und Beurteilungsve rfahrens nach § 6b zu dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des ... 6d Eigenmittelempfehlung (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der B ewertung nach &sec t; 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes ... (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach &sec t; 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut die angemessene ... Grund von Stressszenarien ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem aufsichtlichen St resstest nach &sec t; 6b Absatz 3 ermittelt werden," eingefügt. bbb) In Nummer 5 wird das Wort ... § 51 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben. 60. In § 51c Absatz 4 wird nach der Angabe „& sect;§ 6b," die Angabe „6c und 6d," eingefügt. 61. In § ...
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