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§ 6f - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit
- 1.
- die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
- 2.
- die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 m.W.v. 17. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 6f StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2251 |
aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2016 BGBl. I S. 2722 |
aktuell | vor 07.12.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6f StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6f StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021)
... (4) (aufgehoben) (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2 , längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis ... in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1 . Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 3 BFStrMGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... § 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung Das Bundesministerium ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... getroffen werden." 5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g eingefügt: „§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen ... § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g eingefügt: „§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung (1) ... Absatz 5 angefügt: „(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern ... am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233
Artikel 1 10. StVGÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 6c, 6e Absatz 1, § 6f Satz 1 , § 6g Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 24a Absatz 5, ...
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