§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit
- 1.
- die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
- 2.
- die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.
2Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
3Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.
Frühere Fassungen von § 6f StVG
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interne Verweise§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021) ... (4) (aufgehoben) (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2 , längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis ... in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1 . Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 3 BFStrMGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... § 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung Das Bundesministerium ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... getroffen werden." 5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g eingefügt: „§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen ... § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g eingefügt: „§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung (1) ... Absatz 5 angefügt: „(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern ... am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233
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