(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3) 1Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. 2Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. 3Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2024) ... (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709 , 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 ...
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust (1) Der Beitrag eines ... (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709 , 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 ...