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§ 70 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 70 Verjährung
(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht G. v. 13. Juli 2017 BGBl. I S. 2350 m.W.v. 20. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 70 AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2350 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 26.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 26.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 AufenthRGebÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 2. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 60 Euro." 38. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 17 des ...
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