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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 70 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes in Estrichen zu beschreiben und Messwerte zu beurteilen,

2.
Aufmaße zu erstellen,

3.
Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,

4.
Verlegepläne unter wirtschaftlichen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,

5.
die Vorbereitung von Untergründen zur Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen zu beschreiben,

6.
Verfahren zur Herstellung textiler und elastischer Bodenbeläge zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Reinigungs- und Pflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Konstruktionsarten von Kunstharzschichten zu erläutern,

9.
Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Arbeit mit Klebern und Kunstharzen zu erläutern,

10.
Rutschfestigkeitsklassen bei Bodenbelägen zu unterscheiden und nach Anforderungen auszuwählen,

11.
Verbindungsarten bei Laminatböden zu unterscheiden,

12.
Verfugen und Verschweißen von Bahnen und Plattenbelägen zu beschreiben,

13.
Sockelausbildungen zu unterscheiden,

14.
Verlegeverfahren für textile und elastische Bodenbeläge zu unterscheiden sowie

15.
Maßnahmen zum Rückbau von Bodenbelägen unter Umwelt- und gesundheitlichen Aspekten zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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