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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 70 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes in Estrichen zu beschreiben und Messwerte zu beurteilen,
- 2.
- Aufmaße zu erstellen,
- 3.
- Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,
- 4.
- Verlegepläne unter wirtschaftlichen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,
- 5.
- die Vorbereitung von Untergründen zur Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen zu beschreiben,
- 6.
- Verfahren zur Herstellung textiler und elastischer Bodenbeläge zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Reinigungs- und Pflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Konstruktionsarten von Kunstharzschichten zu erläutern,
- 9.
- Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Arbeit mit Klebern und Kunstharzen zu erläutern,
- 10.
- Rutschfestigkeitsklassen bei Bodenbelägen zu unterscheiden und nach Anforderungen auszuwählen,
- 11.
- Verbindungsarten bei Laminatböden zu unterscheiden,
- 12.
- Verfugen und Verschweißen von Bahnen und Plattenbelägen zu beschreiben,
- 13.
- Sockelausbildungen zu unterscheiden,
- 14.
- Verlegeverfahren für textile und elastische Bodenbeläge zu unterscheiden sowie
- 15.
- Maßnahmen zum Rückbau von Bodenbelägen unter Umwelt- und gesundheitlichen Aspekten zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/70_AusbauBAusbV.htm