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§ 70 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 70 Präsident
(1) 1Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die Notarkammer darüber hinaus von denjenigen Personen vertreten, die hierzu vom Präsidenten durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche oder elektronische Verfügung bestimmt worden sind. 3Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. 4Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person einer anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 70 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell | vor 18.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 BNotO Vorstand (vom 01.08.2022)
... Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70 , die Befugnisse der Notarkammer wahr. In dringenden Fällen beschließt er an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... 8. In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem" gestrichen. 9. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... nach § 51 Absatz 1 Satz 2." 11. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Erteilung von Ausfertigungen, ... eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt. 19. § 70 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ...
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