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§ 70 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:
- 1.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,
- 2.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
- 3.
- den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,
- 4.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,
- 5.
- den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und
- 6.
- in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 70 GDBNDVerfSchVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70 GDBNDVerfSchVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GDBNDVerfSchVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. In § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die ...
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