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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 70 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen"



(1) Im Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,

3.
Protokolle zu erstellen,

4.
Aufmaße zu erstellen,

5.
sowohl Pumpen als auch Pumpensysteme zu unterscheiden,

6.
sowohl Messeinrichtungen als auch Regeleinrichtungen zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Arten der Wasseraufbereitung zu unterscheiden sowie

8.
sowohl Instandsetzung als auch Wartung von Wasserversorgungsanlagen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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