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§ 70 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben



(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.



 

Zitierungen von § 70 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (vom 01.09.2008)
... verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben ( § 70 ), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des ...
§ 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
... Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70 ) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet ...
§ 118 UrhG Entsprechende Anwendung
... Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 ) und seinen Rechtsnachfolger, 2. auf die Zwangsvollstreckung wegen ...
§ 119 UrhG Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
... und dergleichen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § ...
§ 124 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
... den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 ) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 ...
§ 137b UrhG Bestimmte Ausgaben
... Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 2 Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben § 70 Wissenschaftliche Ausgaben § 71 Nachgelassene Werke Abschnitt 2 Schutz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 ), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des ...