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§ 70a - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
- 1.
- den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
- 2.
- die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
- 3.
- das Inkrafttreten der Änderungen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes B. v. 27. Februar 2014 BGBl. I S. 154 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 70a GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 (06.03.2014) | Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes vom 27.02.2014 BGBl. I S. 154 |
aktuell vorher | 28.12.2010 | Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
aktuell | vor 28.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70a GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70a GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des GerichtskostengesetzesB. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 12 DLRLJuUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen". b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende ... durch die Angabe „9017" ersetzt. 4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen Das ... 4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen Das Bundesministerium der Justiz kann nach ...
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