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§ 71 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 71 Antragsvoraussetzungen
§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
Zitierungen von § 71 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 94 FFG Antragsvoraussetzungen
... § 71 gilt ...
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