Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 71 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 71 Antragsvoraussetzungen



(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.

(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.



 

Zitierungen von § 71 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 FFG Antragsvoraussetzungen
... § 71 gilt ...