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§ 71 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) 1Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. 2Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
(2) 1Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. 3Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 4Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 6 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2020 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 71 SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 6 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2020 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
aktuell vorher | 01.10.2007 (15.10.2007) | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive vom 10.10.2007 BGBl. I S. 2326 |
aktuell | vor 01.10.2007 (15.10.2007) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71 SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden." 19. In § 71 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe § 16a" durch die Angabe § ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht". c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 (weggefallen)". d) Folgende ... c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 (weggefallen)". d) Folgende Angabe zu § 78 wird angefügt: ... ersetzt. 4. In § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 71 oder § 108" durch die Angabe „§ 67 oder § 126" ersetzt. ... § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend." 15. § 71 wird aufgehoben. 16. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ...
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 6 KitaFinHÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst: „ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst: „ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. ... 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus ... der COVID-19-Pandemie". 2. § 71 wird wie folgt gefasst: „ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 2 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 53a Arbeitslose". c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe angefügt: § 72 Siebtes Gesetz zur Änderung ... erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden." 7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt: § 72 Siebtes Gesetz zur ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 JobPerspektiveG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... b) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt: § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für ... vollendet haben, zugrunde gelegt." 7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt: § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches ... 7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt: § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für ...
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