§ 71 Nachgelassene Werke
(1)
1Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.
2Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
3Die
§§ 5 und
10 Abs. 1 sowie die
§§ 15 bis 23,
26,
27,
44a bis 63 und
88 sind sinngemäß anzuwenden. *)
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3)
1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
2Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Nr. 4 G. v. 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 71 UrhG
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interne Verweise § 137b UrhG Bestimmte Ausgaben ... Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
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