§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) 1Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. 2An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.
(2) 1Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn jemand
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- 3.
- als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- 4.
- als verantwortlicher Prüfungspartner nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 oder
- 5.
- als sonstige Person, die für die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat.
2Bei der Entscheidung, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängt werden und ob diese zusätzlich zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen die die Gesellschaft vertretenden Berufsangehörigen verhängt werden, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen.
3§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung.
Frühere Fassungen von § 71 WPO
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interne Verweise§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 26.10.2024) ... die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geldbußen, die nicht ...
§ 130 WPO Anwendung von Vorschriften des Gesetzes (vom 17.06.2016) ... und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und die Bestimmungen des Dritten Teils sowie § 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter (§ 28 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... „Bekanntmachung von Maßnahmen § 69". p) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „Vorschriften für Mitglieder der ... die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 71 ". q) Nach der Angabe zu § 71 werden die folgenden Angaben eingefügt: ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 71". q) Nach der Angabe zu § 71 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Sechster Teil ... die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geldbußen, die nicht ... Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle" ersetzt. 67. § 71 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung." 68. Nach § 71 wird folgender Sechster Teil eingefügt: „Sechster Teil ... und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und die Bestimmungen des Dritten Teils sowie § 71 Absatz 2" ersetzt. 110. Der Achte Teil wird wie folgt gefasst: ... den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71 ) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71 ) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... (§ 63 Abs. 3) gleich." angefügt. 57. In § 71 Satz 1 wird die Angabe - Berufsgerichtsbarkeit - " gestrichen. 58. In § ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
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