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§ 71a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn
- 1.
- der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen,
- 2.
- der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und
- 3.
- der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist.
(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein) B. v. 18. Dezember 2019 BGBl. I S. 2595 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 71a WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein) vom 18.12.2019 BGBl. I S. 2595 |
aktuell vorher | 05.01.2018 | Artikel 1 Hochwasserschutzgesetz II vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2193 |
aktuell | vor 05.01.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71a WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71a WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2595
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1 des Grundgesetzes d) 1. Januar 2020 § 71a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. ...
Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... c) Nach § 71 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung". d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt ... gelten die Enteignungsgesetze der Länder." 4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Die ... 4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „ § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Die zuständige Behörde hat den Träger ...
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