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§ 71b - Aktiengesetz (AktG)

§ 71b Rechte aus eigenen Aktien



Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

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Zitierungen von § 71b AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71b AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71d AktG Erwerb eigener Aktien durch Dritte
... Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und 4, §§ 71a bis 71c sinngemäß. Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 4, §§ 71b , 71d Satz 4, § 134 Abs. 1, §§ 135, 136, 142 Abs. 1 Satz 2, § 285 Abs. 1 nicht ...