§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Frühere Fassungen von § 721 BGB
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interne Verweise§ 721a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters (vom 01.01.2024) ... bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. ...
Zitat in folgenden NormenUmwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter. § 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die ... bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. ... kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien. (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege ...
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023) ... werden die Wörter „§ 128 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 20. § 228 wird wie ...
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