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§ 72 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
- 1.
- der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,
- 2.
- der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
(2) 1Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. 2Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 24. Dezember 2013
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Frühere Fassungen von § 72 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 72 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 EuWO Berufung von Listennachfolgern (vom 24.12.2013)
... Parlament erwirbt. (3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 72 Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament ...
§ 79 EuWO Öffentliche Bekanntmachungen (vom 19.08.2023)
... nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... dem Wort „Anschrift" das Wort „der" eingefügt. 28. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ... In Satz 1 werden nach dem Wort „macht" die Wörter „entsprechend § 72 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, ... des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu ...
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