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§ 72 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 72 Übergangsbestimmungen
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
(1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.
(2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen
- 1.
- bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden;
- 2.
- nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet werden.
(3) 1§ 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) 1§ 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1§ 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(8) 1§ 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.
(9) 1§ 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden
- 1.
- im Fall der Phase 2 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2024,
- 2.
- im Fall der Phase 3 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028.
(11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.
(13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn
- 1.
- diese während der Fahrt sicher angebracht sind,
- 2.
- der Anbau im Sichtbereich erfolgt, ohne das Sichtfeld des Fahrers einzuschränken,
- 3.
- die zulässige Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit in den letzten Dritteln des Anzeigebereichs höchstens plus 7 Prozent des Skalenendwertes beträgt und
- 4.
- die angezeigte Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegt.
(14) 1Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998 nach Anlage VIII Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu
- 1.
- Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und deren Anerkennung für die Durchführung der Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht, auch weiterhin Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen,
- 2.
- Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und deren Genehmigung für die Durchführung der Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht, Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum Ablauf des durch die Prüfmarke nachgewiesenen Monats durchführen.
- 1.
- sind mit der Maßgabe durchzuführen, dass Nummer 1.4 der Anlage VIIIc nicht anzuwenden ist und für die fortbestehenden Anerkennungen und Genehmigungen und die Aufsicht nach Anlage VIII Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung anzuwenden ist,
- 2.
- dürfen ab dem 1. Oktober 2024 nur anerkannte Fahrzeughalter durchführen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
(16) 1Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
- 1.
- für den Fall, dass die Flüssiggasanlage bereits nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung" (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V." Josef-Wirmer-Straße 1-3, 53123 Bonn geprüft worden ist, im Abstand von 24 Monaten zu dieser Prüfung einer ersten Wiederholungsprüfung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu unterziehen,
- 2.
- für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel geprüft worden ist, bis zum 19. Juni 2025 einer erstmaligen Prüfung nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel zu unterziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 72 StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 72 StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anhang StVZO (vom 20.06.2024)
... Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18). § 72 Absatz 10 Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... „§§ 32d," die Angabe „33," eingefügt. 24. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis ...
Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 1 51. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Verankerungen und Sicherheitsgurte," eingefügt. 5. In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wird folgender Satz angefügt: „§ 35a Absatz 4a in ...
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
Artikel 1 1. StVZOÄndV
... 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt." 5. Nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. § 47 Absatz 6b ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wort „Kennleuchten" durch das Wort „Warnleuchten" ersetzt. 26. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „5. Mai 2012" ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lässt." 13. § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsbestimmungen (1) ... prüfen lässt." 13. § 72 wird wie folgt gefasst: „ § 72 Übergangsbestimmungen (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und ... n) Nach der Zeile zu § 61 Absatz 3 werden folgende Zeilen zu § 72 Absatz 10, zu den Anhängen XVIII, XVIIIa und XVIIIc und zum Anhang XVIIId eingefügt: ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 72 Absatz 10 Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments ...
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
... b) In Absatz 5 wird die Nummer 5b aufgehoben. 8. § 72 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften der Richtlinie ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 7 10. FeVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die Wörter „oder der Norm EN ISO 20471:2013" eingefügt. 4. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort ...
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 2 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,". 11a. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1b wird folgender Satz angefügt: ...
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