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§ 73 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes



(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle

1.
in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung,

2.
für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;

dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. 2Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 73 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BBiG Anerkennung von Ausbildungsberufen (vom 01.08.2024)
... nach § 5 erlassen. (2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und ... nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine entsprechende ...
§ 47 BBiG Prüfungsordnung (vom 01.08.2024)
... die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind. (3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige ... die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen. (4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. ...
§ 74 BBiG Erweiterte Zuständigkeit
...  73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen ...
§ 75a BBiG Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen (vom 01.08.2024)
... betrieblichen Berufsbildung zu einem Berufsbereich oder Bereich entsprechend den §§ 71 bis 75. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Umschulungsordnungen entsprechend, soweit ein ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 295
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 03.06.2015 BGBl. I S. 914
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 26.04.2005 BGBl. I S. 1695
I. BBiGZustAnO
... Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. ...

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 10.09.2014 BGBl. I S. 1545
I. BBiGZustAnO
... Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich ...

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
V. v. 18.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 105
I. BBiGZustAnO
...  § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des ...

BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsverordnung (BASPOErmV)
V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2289
§ 1 BASPOErmV Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen
... des öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 2 eingefügt: „(2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und ... nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine entsprechende ... betrieblichen Berufsbildung zu einem Berufsbereich oder Bereich entsprechend den §§ 71 bis 75. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Umschulungsordnungen entsprechend, soweit ein ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 71 Zuständige Stellen § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes § 74 Erweiterte ... 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt: „(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst ... auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen. (4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. ... durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden." 29. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 71 Absatz 9 gilt ...