§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
(1)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach
§ 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt
§ 54 sinngemäß.
(3)
1Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach
§ 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann.
2Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen.
(4)
1Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach
§ 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (
§ 37 Abs. 3 des Gesetzes).
2Abweichend von
§ 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
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interne Verweise § 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4, § 54 Absatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... für die Vorversteuerung". t) Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 werden wie folgt gefasst: „§ 54 Überprüfung und ... § 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 84 ... §§ 15 bis 15c des Gesetzes" ersetzt. 59. § 73 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis". b) In Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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