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§ 73 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223 m.W.v. 28. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 73 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2010 | Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 25 JVKostG Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (vom 01.01.2021)
... von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 12 DLRLJuUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten". 2. In § 5 ... das Inkrafttreten der Änderungen." 5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von ... 5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten Bis zum Erlass ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 GWBDigiG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 63 und 74" durch die Angabe „ §§ 73 und 77" ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGErmAV)
V. v. 15.04.1996 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
§ 2 KostGErmAV Übergangsvorschrift
... steht dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73 des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kostenordnung, des § 38 des Gesetzes über ...
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