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§ 73 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze G. v. 23. Mai 2022 BGBl. I S. 760 m.W.v. 1. Juni 2022
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Frühere Fassungen von § 73 SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73 SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 421d SGB III Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld (vom 01.01.2024)
... in Höhe von 100 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 73 des Zweiten Buches . Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 1 SofZuG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst: „§ 72 Sofortzuschlag § 73 ... §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst: „§ 72 Sofortzuschlag § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 74 Ansprüche von ... und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung". 2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: „§ 72 Sofortzuschlag (1) Kinder, ... (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 Leistungsberechtigte, die für den ...
Artikel 1a SofZuG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... in Höhe von 100 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 73 des Zweiten Buches . Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 67 bis 70 (weggefallen)". o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 und 73 (weggefallen)". ... zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 und 73 (weggefallen)". p) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: ... Aufwendungen berücksichtigt werden." 51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden aufgehoben. 52. § 76 wird wie folgt geändert: a) ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 2 TeilhStG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „ § 73 " ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) ...
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