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§ 742
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§ 742 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17 Gemeinschaft
§ 741
←
→
§ 743
§ 742 Gleiche Anteile
§ 742 wird in
1 Vorschrift zitiert
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
§ 741
←
→
§ 743
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Zitierungen von
§ 742 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 742 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
... so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§
742
bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach ...
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