§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt.
2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.
3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
- Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
- 1a.
- Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
- 2.
- Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
- 3.
- Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 309 SGB VI Neufeststellung auf Antrag (vom 22.07.2017) ... bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/00 - (zu § 58 und § 74 SGB VI)B. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 495
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 EMLeVeG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... durch die Angabe „65" ersetzt. 5. In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern „vorrangig die" das Wort „beitragsfreien" ... bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden." ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 125 2. DSAnpUG-EU Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... Rates vom 14. Juni 1971". 2. In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ § 74 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe ... 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter „ § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. 3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ... b" ersetzt. 3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe ... die Wörter „§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter „ § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. 4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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