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§ 74 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 74 Bericht
(1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.
(2) 1In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,
- 1.
- wie sich in den vergangenen vier Jahren die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten entwickelt hat,
- 2.
- inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
- 3.
- wie dieses Gesetz in den vergangenen vier Jahren angewendet worden ist.
(3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.
(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
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