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§ 74 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 74 Präsidialverfassung



(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.

(3) Der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

 
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Zitierungen von § 74 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...