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§ 74 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 74 Gefahrenkarten und Risikokarten
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.
(2) 1Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:
- 1.
- Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,
- 2.
- Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),
- 3.
- soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.
(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten
- 1.
- zum Ausmaß der Überflutung,
- 2.
- zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Wasserstand,
- 3.
- soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.
(4) 1Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. 2Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.
(5) 1Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. 2Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.
(6) 1Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. 3Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. 4Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.
Text in der Fassung des Artikels 1 Hochwasserschutzgesetz II G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2193 m.W.v. 5. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 74 WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.01.2018 | Artikel 1 Hochwasserschutzgesetz II vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2193 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 BGBl. I S. 95 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 74 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 WHG Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
... des Gebietes erfolgt ist oder 2. Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Erstellung ...
§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten *) (vom 05.01.2018)
... außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als ...
§ 79 WHG Information und aktive Beteiligung
... die Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1. Sie fördern eine aktive ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Wiederkehrintervall von mindestens 200 Jahren oder bei Extremereignissen (vgl. dazu § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG ). Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit Erfasst werden ... mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 100 Jahren (vgl. dazu § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG ). Hochwasserangepasste Bauweise Bauweise, die Schäden an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 6 UmwRGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen." 4. In § 74 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Küstengebiete" die Wörter „und ...
Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt." 5. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit ... Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als ...
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