§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter
1Hat jemand
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- 3.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 4.
- als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
- 5.
- als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der
§§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
2§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 74e StGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDesigngesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 51 DesignG Strafvorschriften (vom 01.07.2017) ... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 25 GebrMG (vom 18.08.2021) ... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Sortenschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 39 SortG Strafvorschriften (vom 01.07.2017) ... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... Wörter „Verfall und" gestrichen. d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Einziehung von ... Teilnehmern § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 74f Grundsatz der ... angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend. § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter Hat jemand 1. als ... 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Einziehung" die Angabe „(§§ 74 bis 74f)" eingefügt. 39. § 302 wird aufgehoben. 40. § ...
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (28) In § 76 Satz 1 des ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (38) In § 37 Absatz 4 des ...
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