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§ 74f - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit



(1) 1Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. 2In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. 3In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,

2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder

3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

4Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. 5Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 74f StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 74f StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74f StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware (vom 01.07.2017)
... das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f ) oder 2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 51 DesignG Strafvorschriften (vom 01.07.2017)
... bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches ) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der ...

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 25 GebrMG (vom 18.08.2021)
... bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches ) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es ...

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 143 MarkenG Strafbare Kennzeichenverletzung (vom 14.01.2019)
... stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches ) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es ...

Sortenschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 39 SortG Strafvorschriften (vom 01.07.2017)
... bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches ) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 462 StPO Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde (vom 01.07.2021)
... Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes ( § 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches ), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des ...

Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 54 WaffG Einziehung (vom 01.07.2017)
... über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Wörter „Verfall und" gestrichen. d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Einziehung von ... § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 75 Wirkung der Einziehung ... Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Ist die Einziehung nicht ... 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Einziehung" die Angabe „(§§ 74 bis 74f )" eingefügt. 39. § 302 wird aufgehoben. 40. § 338 wird ...
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches )" eingefügt. (26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes vom 25. ... ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches )" eingefügt. (27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 des Designgesetzes in der ... ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches )" eingefügt. (28) In § 76 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der ... ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches )" eingefügt. (38) In § 37 Absatz 4 des Marktorganisationsgesetzes in der ...