§ 75 Eintragungen bei Insolvenz
(1)
1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach
§ 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen.
2Von Amts wegen sind auch einzutragen
- 1.
- die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
- 2.
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
- 3.
- die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
- 4.
- die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
- 5.
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2)
1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach
§ 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden.
2Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
Frühere Fassungen von § 75 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 78 BGB Festsetzung von Zwangsgeld (vom 30.09.2009) ... des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2) In gleicher ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024) ... Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in ...
Vereinsregisterverordnung (VRV)
Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 10 VRV Form der Eintragungen (vom 30.09.2009) ... des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 1 VereinRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... bei Eintragungen zur Vertretungsmacht". f) Die Angaben zu den §§ 75 , 76 und 77 werden wie folgt gefasst: „§ 75 Eintragungen bei Insolvenz ... Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden wie folgt gefasst: „§ 75 Eintragungen bei Insolvenz § 76 Eintragungen bei Liquidation § ... 17. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgehoben. 18. § 75 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 75 Eintragungen bei Insolvenz". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie ... nach der Angabe „des § 74 Abs. 2" ein Komma und die Angabe „des § 75 Absatz 2" eingefügt. 22. § 79 wird wie folgt geändert: ...
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