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§ 75 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers
(1) 1Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
- 1.
- die Menge der steuerfrei bezogenen Kohle und
- 2.
- die Menge der steuerfrei verwendeten Kohle getrennt nach den jeweiligen Verwendungszwecken,
- 3.
- die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden ist.
(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2 Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen.
(3) 1Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. 2Es trifft in diesem Fall besondere Regelungen.
(4) Treten Verluste an steuerfreier Kohle ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Kohle und von den steuerfrei hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(6) 1Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 bis 5 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Versteuert der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung von steuerfreier Kohle eingestellt wird.
(8) 1Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 2Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
(9) 1Die Absätze 1 bis 3 und 6 bis 8 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. 2Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. 3Insbesondere kann es anordnen, dass
- 1.
- der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug und die Verwendung der steuerfreien Kohle Aufzeichnungen führt und sie dem Hauptzollamt vorlegt,
- 2.
- die Bestände aufzunehmen sind.
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3262 m.W.v. 10. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 75 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.10.2009 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell vorher | 08.02.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 29.01.2007 BGBl. I S. 60 |
aktuell vorher | 29.12.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3396 |
aktuell | vor 29.12.2006 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 75 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. ... gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 56 Absatz 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1 , § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, ... 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 , § 79 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 100a Absatz 4 Satz 1, auch ...
Zitat in folgenden Normen
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 6 EBeV 2030 Brennstoffmengen
... unmittelbar steuerfrei verwendet wurden, zu ermitteln anhand 1. des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und 2. der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der ... 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und 2. der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung . (3) Ist ein Brennstoff, der zu den in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... beim Hauptzollamt zu beantragen." 50. Der § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende ...
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet ... die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet ... der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." 5. § 75 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet ... die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet ... der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." 5. § 75 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
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