1Erfolgt in den Fällen des
§ 4 Absatz 2 die Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle nach
§ 5 Absatz 3 Satz 2, geht
§ 71 Absatz 7 der Festlegung vor.
2Erfolgt keine Festlegung, bestimmt sich die zuständige Stelle nach der Zugehörigkeit des ausbildenden Lernorts der betrieblichen Berufsbildung zu einem Berufsbereich oder Bereich entsprechend den
§§ 71 bis 75.
3Die Sätze 1 und 2 gelten bei Umschulungsordnungen entsprechend, soweit ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung besteht.
4Fehlt ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung, haben die Umzuschulenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Umschulungsprüfung anbieten.
5Erfolgt bei Fortbildungsordnungen in den Fällen des
§ 53 Absatz 4 und des
§ 53e Absatz 4 keine Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle, haben die Fortzubildenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Fortbildungsprüfung anbieten.
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G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246