§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Findet nach §
741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des §
771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Frühere Fassungen von § 774 ZPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 262 AO Rechte Dritter (vom 01.01.2025) ... hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ...
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022) ... bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019) ... und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 14 LPartRBerG Änderung der Zivilprozessordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie folgt gefasst: „§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie folgt gefasst: „§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners". 2. In § 305 Absatz ... oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten." 9. § 774 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners". b) Nach dem Wort ...
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