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Artikel 14 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 ZPO § 305, § 740, § 741, § 742, § 743, § 744, § 745, § 774, § 850a, § 852, § 860

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie folgt gefasst:

„§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners".

2.
In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

3.
In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

4.
In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

5.
In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" und nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

6.
§ 743 wird wie folgt gefasst:

„§ 743 Beendete Gütergemeinschaft

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder

2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung."

7.
In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" und nach den Wörtern „gegen den anderen Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

8.
§ 745 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und

2.
an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten."

9.
§ 774 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners".

b)
Nach dem Wort „Ehegatte" und nach dem Wort „Ehegatten" werden die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

10.
In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats- und Geburtsbeihilfen" durch die Wörter „Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" und die Wörter „der Heirat oder der Geburt" durch die Wörter „der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" ersetzt.

11.
In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

12.
In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
Artikel 6 UntKostRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt ...