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Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 VwVfG § 20

In § 20 Absatz 5 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verlobte" ein Komma und die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 PStG § 3, § 35, § 39a (neu)

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt:

„§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft".

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),".

3.
§ 35 Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

„§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 LAP-mDVerfSchV § 7

In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 LAP-gDVerfSchV § 7

In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.


Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 LAP-hDBiblV § 7

In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 GtDBWVAPrV § 8

In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692) werden nach dem Wort „Eheurkunde" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 HtDBWVAPrV § 7

In § 7 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366) werden nach dem Wort „Eheurkunde" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.


Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 LAP-gbautDV § 7

In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.


Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 LAP-htVerwDV § 8

In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 BVFG § 101

Nach § 100b des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird folgender § 101 eingefügt:

 
„§ 101 Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner."


Artikel 11 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 BerRehaG § 8

§ 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."


Artikel 12 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 AsylG § 48

In § 48 Nummer 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 BevStatG § 3

Dem § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, werden die Wörter „Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder" und ein Komma angefügt.


Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 ZPO § 305, § 740, § 741, § 742, § 743, § 744, § 745, § 774, § 850a, § 852, § 860

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie folgt gefasst:

„§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners".

2.
In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

3.
In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

4.
In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

5.
In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" und nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

6.
§ 743 wird wie folgt gefasst:

„§ 743 Beendete Gütergemeinschaft

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder

2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung."

7.
In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" und nach den Wörtern „gegen den anderen Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

8.
§ 745 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und

2.
an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten."

9.
§ 774 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners".

b)
Nach dem Wort „Ehegatte" und nach dem Wort „Ehegatten" werden die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

10.
In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats- und Geburtsbeihilfen" durch die Wörter „Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" und die Wörter „der Heirat oder der Geburt" durch die Wörter „der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" ersetzt.

11.
In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

12.
In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.


Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 ZVG § 180

In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte" durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner" und die Wörter „dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten" durch die Wörter „dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 InsO § 11, § 37, § 331, § 333, § 334

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartnern" eingefügt.

2.
Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend."

3.
Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend."

4.
Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend."

5.
In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 17 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 EGBGB Artikel 17b

Dem Artikel 17b Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich."


Artikel 18 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 563 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 1297 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Unklagbarkeit" durch die Wörter „Kein Antrag auf Eingehung der Ehe" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „nicht auf Eingehung der Ehe geklagt" durch die Wörter „kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt" ersetzt.

3.
In § 1385 Nummer 4 werden die Wörter „bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft" durch die Wörter „bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft" ersetzt.

4.
In § 1387 werden die Wörter „Klagen erhoben" durch die Wörter „Anträge gestellt" ersetzt.

5.
§ 1447 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

6.
§ 1448 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
Die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" werden durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

7.
§ 1469 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

8.
In § 1479 werden die Wörter „die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist" durch die Wörter „der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist" ersetzt.

9.
§ 1495 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsklage" durch das Wort „Aufhebungsantrag" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.

10.
In § 1496 Satz 2 werden die Wörter „die Klage" durch die Wörter „den Antrag" ersetzt.

11.
In § 1509 Satz 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen" durch die Wörter „die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen" ersetzt.

12.
In § 1599 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Urteils" durch das Wort „Beschlusses" ersetzt.

13.
§ 1617c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen" und nach dem Wort „Ehename" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehename" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname" eingefügt.

14.
In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf seine Verheiratung" ein Komma und die Wörter „auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

15.
§ 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder

2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist."

16.
In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.


Artikel 19 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 LPartG § 1, § 10, § 23

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „verheiratet" die Wörter „mit einer dritten Person" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt" durch die Wörter „kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Wörter „über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und" eingefügt.

3.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten

Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzuwenden, als es die Anmeldung und die Begründung der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes). Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist."


Artikel 20 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes


Artikel 20 ändert mWv. 26. November 2015 SchuldRAnpG § 16

§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist."


Artikel 21 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 AdVermiG § 9b, § 14

Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter „fünftausend Euro" und die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 AdWirkG § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe „187 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „187 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt.


Artikel 23 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 StGB § 77b, § 172, § 181a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie folgt gefasst:

„§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft".

2.
§ 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 172 wird wie folgt gefasst:

„§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder

2.
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen."

4.
In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 24 Änderung der Höfeordnung


Artikel 24 ändert mWv. 26. November 2015 HöfeO § 19 (neu)

Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender § 19 angefügt:

 
„§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen

(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist."


Artikel 25 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen


Artikel 25 ändert mWv. 26. November 2015 HöfeVfO § 26

§ 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 26 Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe."


Artikel 26 Änderung des Heimarbeitsgesetzes


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 HAG § 2

§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder deren Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

2.
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten."


Artikel 27 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 SGB I § 48

§ 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und die Wörter „den Lebenspartner" eingefügt.

2.
In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und die Wörter „dem Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 28 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 SGB IV § 47

In § 47 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 449 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 29 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 SVWO § 36

In § 36 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 30 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 SGB VI § 105a, § 120e, § 210

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a gestrichen.

2.
§ 105a wird aufgehoben.

3.
§ 120e wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 210 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1" gestrichen.


Artikel 31 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 SGB VII § 65

§ 65 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 32 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 SGB X § 16, § 99, § 116

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte" ein Komma und die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,".

cc)
In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2.
In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner" eingefügt.

3.
In § 116 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „geschlossen" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.


Artikel 33 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Manuela Schwesig