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Artikel 20 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)
Artikel 20 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist."
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