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Artikel 26 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)
Artikel 26 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder deren Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 2.
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten."
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Zitierungen von Artikel 26 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LPartRBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4g QuaChaG Änderung des Heimarbeitsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010 ) geändert worden ist, wird ...
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