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Artikel 32 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)
Artikel 32 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte" ein Komma und die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Ehegatte oder Lebenspartner,".
- cc)
- In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 2.
- In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner" eingefügt.
- 3.
- In § 116 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „geschlossen" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 32 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LPartRBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 12 DatAustVG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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