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Artikel 15 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte" durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner" und die Wörter „dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten" durch die Wörter „dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LPartRBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 9 WSVZuAnpG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die ...
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