§ 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
- eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
- 2.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. 2Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
- wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 2.
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 3.
- wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 4.
- wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 5.
- wenn die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- 6.
- wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Frühere Fassungen von § 77 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 47d GWB Befugnisse (vom 19.01.2021) ... §§ 50f, 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Entscheidungen, die die ...
§ 78 GWB Nichtzulassungsbeschwerde (vom 19.01.2021) ... der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden. (5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung ...
§ 94 GWB Kartellsenat beim Bundesgerichtshof (vom 13.10.2023) ... in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ( §§ 77 , 79, 80) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 78); 2. in ...
Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 50 GKG Bestimmte Beschwerdeverfahren (vom 01.12.2021) ... Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ), 2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... 2 Berufung und bestimmte Beschwerden Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB , § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG Abschnitt 4 Zulassung der ... Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB , § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren ... Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB , § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG ... Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB , § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 202 SGG (vom 31.10.2024) ... nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021) ... (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ ...
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde § 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe § 78 ... Satz 7 werden die Wörter „§§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77 , 82a, 83, 85, 91 und 92" durch die Wörter „§§ 50f, 54, 56 bis 58, 61 ... „§§ 50f, 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92" ersetzt. 21. § 47k wird wie folgt ... zuzustellen. Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde § 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe (1) Gegen Beschlüsse der ... In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden. (5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung ... b) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 74, 76" durch die Angabe „ §§ 77 , 79, 80" und die Angabe „§ 75" durch die Angabe „§ 78" ...
Artikel 2 GWBDigiG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 74 GWB" durch die Angabe „ § 77 GWB " ersetzt. b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ ... 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 74 GWB" durch die Angabe „ § 77 GWB " ersetzt. d) In Nummer 1700 wird die Angabe „§ 71a GWB" durch die ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... Form und Frist Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 77 Beteiligtenfähigkeit § 78 Kostentragung und -festsetzung ... folgt gefasst: „Die §§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77 , 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten entsprechend." 31. § 47e wird wie folgt ... wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde". 47. Vor § 77 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Gemeinsame ...
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