§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
- 1.
- in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
- a)
- das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
- b)
- das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
- c)
- das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
- d)
- das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
- e)
- das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
- 2.
- in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.
(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend
§ 137 Absatz 1 und 2 ergehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach
§ 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.
(3)
1Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach
§ 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen.
2Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.
(6) 1Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. 2Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß
§ 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.
(8)
1Liegen die Voraussetzungen des
§ 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach
§ 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach
§ 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den
§§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient.
2Das Gleiche gilt, wenn im Fall des
§ 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von
§ 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.
Frühere Fassungen von § 77 SAG
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interne Verweise§ 49f SAG Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind (vom 28.12.2020) ... die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77 , 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird, b) die die in Artikel 72a der ... die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77 , 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang ... die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77 , 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird. (3) Ein Tochterunternehmen, bei dem ... Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2 ausgeübt werden, 4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung ...
§ 54 SAG Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung (vom 28.12.2020) ... oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die ... oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die ...
§ 152g SAG Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne (vom 12.08.2022) ... durch Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9 , § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 ...
Zitat in folgenden NormenKreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 45c KWG Sonderbeauftragter (vom 28.12.2022) ... nach § 46 zu überwachen; 9. eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorzubereiten; 10. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... „nach § 48a" durch die Wörter „eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. 24. In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter ... nach § 48a" durch die Wörter „Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. 25. § 46e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und ... „nach § 48a" durch die Wörter „einer Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. 33. § 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 6 BRRDUG Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes ... wird" die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" eingefügt. 2. In § 7 ... die Wörter „die Voraussetzungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorliegen" ersetzt. 3. § 11 wird wie ... „anordnet" die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes." 3. Dem § 77 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Wird die Kontrolle im Sinne des ... durch Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9 , § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 1 CCP-RR-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... § 152k, 3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l. Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt. (2) Vor der ... erlittenen Verluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde. ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten ... Verwaltungsverfahren Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... 1, so wird der Betrag, der nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten ... hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird ... die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77 , 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird, b) die die in Artikel 72a der ... die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77 , 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang ... die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77 , 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird. (3) Ein Tochterunternehmen, bei dem ... Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2 ausgeübt werden, 4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige ... durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 ... im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die ... oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die ... durch die Wörter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten" ersetzt. 35. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 1b ... gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt ... des Satzes 1 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht." 47. § 97 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
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