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§ 77 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 77 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.
(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.
(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
- 1.
- gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,
- 2.
- gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung angeordnet ist,
- 3.
- gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
- 4.
- gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,
- 5.
- wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder
- 6.
- bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.
(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 77 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77c StBerG Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (vom 01.08.2022)
... nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus. (2) Wird gegen ein Mitglied ... scheidet es aus dem Vorstand aus. (2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die ...
§ 85 StBerG Bundessteuerberaterkammer (vom 01.08.2022)
... Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt; § 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der ...
§ 100 StBerG Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
... berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann ( § 77 ). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... in das Berufsregister § 76e Anzeigepflichten". h) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Wahl des Vorstands". i) ... h) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Wahl des Vorstands". i) Nach der Angabe zu § 77b wird folgende Angabe ... Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend." 26. § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Wahl des Vorstands (1) Der ... 2 Satz 1 entsprechend." 26. § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Wahl des Vorstands (1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern ... nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus. (2) Wird gegen ein Mitglied ... es aus dem Vorstand aus. (2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die ... 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt" ein Semikolon und die Wörter „ § 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 9 COV19FKG Steuerberaterkammern
... damit einverstanden ist. (2) Die Wahl des Vorstands gemäß § 77 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen. (3) Die ...
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