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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 77 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 77 Besetzung
§ 77 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung
- 1.
- mit einer Richterin als Vorsitzender oder einem Richter als Vorsitzenden und
- 2.
- mit zwei Personen als ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
(2) 1Eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen muss der Dienstgradgruppe der Soldatin oder des Soldaten angehören. 2Bei Verfahren gegen eine Sanitätsoffizierin, die Ärztin oder Zahnärztin ist, oder gegen einen Sanitätsoffizier, der Arzt oder Zahnarzt ist, soll sie nach Möglichkeit außerdem die Anforderungen an die in § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen erfüllen, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat.
(3) 1Die andere Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss Stabsoffizierin oder Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über der Soldatin oder dem Soldaten stehen. 2In Verfahren gegen Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad Oberst oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss sie der Dienstgradgruppe der Generale angehören.
(4) 1Beide Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen dem Uniformträgerbereich der Soldatin oder des Soldaten angehören, jedoch nicht beide
- 1.
- demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder
- 2.
- derselben Dienststelle.
(5) 1Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, sind Personen zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. 2Insoweit findet eine besondere Auslosung statt. 3Für diese Auslosung gilt § 76 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. 4Für die Heranziehung der ausgelosten Personen gilt § 76 Absatz 6 entsprechend. 5Das Amt als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt.
Zitierungen von § 77 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 82 WDO Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
... und Richtern sowie 2. zwei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern; § 77 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Beschlüssen außerhalb der ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... die vor dem 1. April 2025 verhängt worden sind. (4) Die §§ 76, 77 und 82 sind erstmals auf die am 1. Januar 2026 beginnende Amtsperiode der ehrenamtlichen ...
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