§ 780 Schuldversprechen
1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
interne Verweise§ 518 BGB Form des Schenkungsversprechens ... Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der ...
§ 782 BGB Formfreiheit bei Vergleich ... Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780 , 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht ...
§ 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen ... schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des ...
Zitat in folgenden NormenHandelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 350 HGB ... ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine ...
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 26 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022) ... kann auch erfolgen 1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ...
§ 26f PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022) ... kann auch erfolgen 1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Registerpfandrechte gesichert sind, sofern ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
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